Kinder- und Jugendbeteiligung als Aufgabe der Gesamt-Kommunen
by Kai Schepers
Nach § 36 NKomVG hat die Kommune die Aufgabe, Kinder und Jugendliche an alle sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen:
"Gemeinden und Samtgemeinden sollen Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Hierzu sollen die Gemeinden und Samtgemeinden über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen."
Hier steht von Jugendarbeit erst einmal nichts. Wo ist dabei die Aufgabe der Jugendarbeit? Ich möchte mich mit austauschen, welche Aufgabe die Jugendarbeit dort tatsächlich hat oder welche sie übergestülpt bekommt. Denn der § 36 NKomVG hat nichts mit § 8 SGB VIII zu tun. Unabhängig davon ist Jugendarbeit (mit ihrer originären Aufgabe) ohne Kinder- und Jugendbeteiligung nicht möglich.